Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) ist ein grundlegendes Betroffenenrecht und spiegelt den Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) wider.
Was umfasst das Recht?
Es hat zwei Komponenten:
- Berichtigung unrichtiger Daten: Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt werden.
- Vervollständigung unvollständiger Daten: Unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke kann die betroffene Person die Vervollständigung - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - verlangen.
Praktische Beispiele:
- Falsche Adressdaten bei einem Onlineshop
- Fehlerhafte Bonitätsinformationen bei einer Auskunftei (z.B. falsch zugeordnete Zahlungsausfälle)
- Unrichtige Eintragungen in der Personalakte
- Veraltete Berufsbezeichnung in einer Datenbank
Weiterleitungspflicht (Art. 19 DSGVO):
Wurde die Berichtigung vorgenommen, muss der Verantwortliche alle Empfänger, denen die Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung informieren - es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auf Verlangen muss der Verantwortliche die betroffene Person auch über diese Empfänger informieren.
Frist: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Die allgemeine Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO gilt als Höchstfrist.