Was bedeutet das Recht auf Berichtigung?

Das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) ist ein grundlegendes Betroffenenrecht und spiegelt den Grundsatz der Richtigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO) wider.

Was umfasst das Recht?

Es hat zwei Komponenten:

  1. Berichtigung unrichtiger Daten: Die betroffene Person kann verlangen, dass unrichtige personenbezogene Daten unverzüglich berichtigt werden.
  2. Vervollständigung unvollständiger Daten: Unter Berücksichtigung der Verarbeitungszwecke kann die betroffene Person die Vervollständigung - auch mittels einer ergänzenden Erklärung - verlangen.

Praktische Beispiele:

  • Falsche Adressdaten bei einem Onlineshop
  • Fehlerhafte Bonitätsinformationen bei einer Auskunftei (z.B. falsch zugeordnete Zahlungsausfälle)
  • Unrichtige Eintragungen in der Personalakte
  • Veraltete Berufsbezeichnung in einer Datenbank

Weiterleitungspflicht (Art. 19 DSGVO):

Wurde die Berichtigung vorgenommen, muss der Verantwortliche alle Empfänger, denen die Daten offengelegt wurden, über die Berichtigung informieren - es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Auf Verlangen muss der Verantwortliche die betroffene Person auch über diese Empfänger informieren.

Frist: Unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Die allgemeine Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO gilt als Höchstfrist.

Quellen

Art. 16, Art. 19, Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVOErwGr. 65

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