Muss ich begründen, warum ich meine Daten gelöscht haben will?

Nein, eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn einer der in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Löschungsgründe vorliegt und geltend gemacht wird.

Was in der Praxis ausreicht:

Ein Löschungsantrag muss lediglich erkennen lassen, dass einer der sechs Löschungsgründe des Art. 17 Abs. 1 DSGVO zutrifft. Es genügt beispielsweise:

  • "Ich widerrufe meine Einwilligung und bitte um Löschung meiner Daten."
  • "Ich widerspreche der Verarbeitung zu Werbezwecken und verlange die Löschung."
  • "Meine Daten sind für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich."

Der Verantwortliche darf nicht verlangen, dass die betroffene Person den Löschungsgrund detailliert belegt oder nachweist. Die Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO greift (z.B. gesetzliche Aufbewahrungspflichten), obliegt dem Verantwortlichen.

Was wenn der Verantwortliche nicht löscht?

Lehnt der Verantwortliche die Löschung ab, muss er dies begründen und auf das Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde hinweisen (Art. 12 Abs. 4 DSGVO). In diesem Fall stehen der betroffenen Person folgende Wege offen:

  • Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO)
  • Gerichtlicher Rechtsbehelf (Art. 79 DSGVO)
  • Gegebenenfalls Schadensersatzanspruch (Art. 82 DSGVO)

Quellen

Art. 17, Art. 12 Abs. 4, Art. 77, Art. 79 DSGVODSK-Kurzpapier Nr. 11

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