Ja. Kinder genießen unter der DSGVO einen besonderen Schutz, da sie sich der Risiken und Folgen der Datenverarbeitung weniger bewusst sind (ErwGr. 38).
Einwilligung bei Kindern (Art. 8 DSGVO):
Bei Diensten der Informationsgesellschaft (z.B. Social Media, Apps, Onlinespiele), die direkt einem Kind angeboten werden, ist die Einwilligung nur wirksam, wenn das Kind mindestens 16 Jahre alt ist. Ist es jünger, muss der Träger der elterlichen Verantwortung einwilligen oder zustimmen. Mitgliedstaaten können diese Altersgrenze auf bis zu 13 Jahre senken - Deutschland hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, es gilt daher die 16-Jahres-Grenze.
Besonderer Löschungsanspruch:
Art. 17 Abs. 1 lit. f DSGVO sieht einen besonderen Löschungsanspruch vor: Wurden Daten im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft bei Kindern nach Art. 8 Abs. 1 erhoben, kann die Löschung auch später als Erwachsener geltend gemacht werden. Dieser Anspruch soll sicherstellen, dass jugendliche Fehlentscheidungen bezüglich der Preisgabe personenbezogener Daten rückgängig gemacht werden können.
Ausübung der Rechte:
Die Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung etc.) stehen grundsätzlich auch Kindern zu. Bei jüngeren Kindern werden sie in der Regel durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten ausgeubt.