Ja. Kinder haben dieselben Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch wie Erwachsene. Für jüngere Kinder stellen meist die Eltern als gesetzliche Vertreter den Antrag. Sie prüfen dann Identität und Vertretungsbefugnis, antworten innerhalb eines Monats in kindgerechter Sprache (Art. 12 Abs. 1 und 3 DSGVO) und beachten, dass Kinder für Online-Dienste erst ab 16 Jahren selbst einwilligen können (Art. 8 DSGVO).
Wem stehen die Rechte zu?
Die Rechte gehören dem Kind, nicht den Eltern. Die DSGVO nennt kein Mindestalter für ihre Ausübung. Kleinere Kinder werden von den Sorgeberechtigten vertreten. Ältere Kinder und Jugendliche können ihre Rechte selbst geltend machen, wenn sie verstehen, worum es geht. Eine feste Altersgrenze gibt es dafür nicht. Entscheidend ist der Einzelfall.
Für Ihr Unternehmen oder Ihren Verein kommen Anträge deshalb auf zwei Wegen:
- Von Eltern für ihr Kind: etwa die Auskunft, welche Daten der Sportverein über die Tochter speichert, oder die Löschung von Fotos auf der Website.
- Vom Jugendlichen selbst: etwa die Löschung eines Kontos in einer App oder der Widerspruch gegen Werbung.
Identität und Vertretung prüfen
Bei begründeten Zweifeln dürfen Sie zusätzliche Angaben verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Bei Anträgen für Kinder sind zwei Fragen zu klären: Ist der Antragsteller die Person, die er zu sein vorgibt? Und ist er berechtigt, für das Kind zu handeln? Bei Mitgliedern oder Kunden reicht oft der Abgleich mit den hinterlegten Kontaktdaten der Eltern. Eine Geburtsurkunde oder einen Sorgerechtsnachweis verlangen Sie nur, wenn es konkrete Zweifel gibt.
Besondere Vorsicht ist bei getrennt lebenden Eltern geboten. Verlangt ein Elternteil Auskunft, der Ihnen bisher nicht bekannt war, klären Sie die Vertretungsbefugnis, bevor Sie Daten herausgeben. Sonst droht eine Datenpanne. Widerspricht ein einsichtsfähiger Jugendlicher der Herausgabe an die Eltern, wägen Sie die Interessen ab und dokumentieren die Entscheidung.
Frist und Sprache
Es gilt die normale Frist: unverzüglich, spätestens einen Monat nach Eingang (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Richtet sich Ihre Antwort an ein Kind, muss sie so formuliert sein, dass es sie versteht (Art. 12 Abs. 1 DSGVO, EG 58 DSGVO). Kurze Sätze, keine Fachbegriffe, konkrete Beispiele.
Einwilligung bei Online-Diensten (Art. 8 DSGVO)
Bieten Sie einem Kind direkt einen Dienst der Informationsgesellschaft an, etwa eine App, ein Online-Spiel oder eine Community, ist seine Einwilligung erst ab 16 Jahren wirksam. Darunter muss ein Elternteil einwilligen oder zustimmen. Deutschland hat die Grenze nicht abgesenkt. Sie müssen unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen, um das zu überprüfen (Art. 8 Abs. 2 DSGVO).
Für Vereine, die Fotos oder Mitgliederdaten verarbeiten, gilt Art. 8 nur bei solchen Online-Diensten. Für Fotos von Kindern holen Sie in der Praxis die Einwilligung der Eltern ein, bei Jugendlichen zusätzlich die des Jugendlichen.
Löschung von Daten aus der Kindheit
Hat ein Kind nach Art. 8 DSGVO in einen Online-Dienst eingewilligt, kann es die Löschung verlangen, auch wenn es inzwischen erwachsen ist (Art. 17 Abs. 1 lit. f DSGVO, EG 65 DSGVO). Stützen Sie Verarbeitungen auf berechtigte Interessen, wiegen die Interessen von Kindern besonders schwer (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
Beispiele
Sportverein: Eine Mutter verlangt, dass Fotos ihres 10-jährigen Sohnes von der Vereinswebsite entfernt werden. Sie gleichen die Anfrage mit den Mitgliedsdaten ab, entfernen die Fotos und bestätigen das schriftlich.
Online-Shop: Ein 15-Jähriger will sein Kundenkonto löschen. Er kann das selbst verlangen. Prüfen Sie Aufbewahrungspflichten für Bestellungen und löschen Sie den Rest.
Nachhilfeschule: Ein getrennt lebender Vater verlangt Auskunft über die Leistungsdaten seiner Tochter. Bisher hatten Sie nur Kontakt zur Mutter. Sie klären zunächst seine Vertretungsbefugnis.
Typische Fehler
- Daten eines Kindes gehen an eine Person, deren Sorgerecht nicht geklärt ist.
- Antworten an Jugendliche sind in Juristendeutsch geschrieben.
- Einwilligungen für Fotos werden nur bei einem Elternteil eingeholt, ohne zu klären, ob das reicht.
- Anträge von Jugendlichen werden abgelehnt, nur weil sie minderjährig sind.
Dokumentation
Halten Sie Antragsteller, Prüfung der Vertretung, Entscheidung und Antwort fest. Das schützt Sie, wenn später ein anderer Elternteil nachfragt.
Mehr zur Veröffentlichung von Bildern lesen Sie im Artikel Wann darf ein Verein Fotos von Mitgliedern veröffentlichen?. Was Vereine im Datenschutz sonst beachten müssen, zeigt die Seite Datenschutz im Verein.