Können Datenschutzverstöße auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden?

Ja. Neben der behordlichen Durchsetzung und individuellen Klagen gibt es auch die Möglichkeit, Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht zu verfolgen.

Verbandsklagerecht (Art. 80 DSGVO):

Art. 80 Abs. 1 DSGVO erlaubt die Vertretung betroffener Personen durch gemeinnützige Organisationen. Art. 80 Abs. 2 ermöglicht den Mitgliedstaaten, ein eigenständiges Verbandsklagerecht vorzusehen, bei dem die Organisation auch ohne konkreten Auftrag einer betroffenen Person tätig werden kann. In Deutschland wird dies durch das Unterlassungsklagengesetz und das UWG umgesetzt.

Wettbewerbsrecht (UWG):

Die Frage, ob DSGVO-Verstöße gleichzeitig Wettbewerbsverstöße darstellen, war lange umstritten. Inzwischen hat der EuGH (Urteil vom 28.04.2022, C-319/20 - Meta Platforms) klargestellt, dass Verbraucherschutzverbände unter bestimmten Voraußetzungen DSGVO-Verstöße als unlautere Geschäftspraxis verfolgen können. Wettbewerber können unter Paragraph 3a UWG (Rechtsbruch) gegen DSGVO-verstößende Konkurrenten vorgehen, wenn die DSGVO-Norm eine Marktverhaltensregel darstellt.

Praktische Bedeutung:

Datenschutzverstöße können somit auf mehreren Wegen parallel verfolgt werden:

  • Durch die Aufsichtsbehörde (Bußgeld)
  • Durch die betroffene Person (Schadensersatz)
  • Durch Verbände (Unterlassungsklage)
  • Durch Wettbewerber (UWG-Abmahnung/Klage)

Quellen

Art. 80 DSGVOParagraph 3a, Paragraph 8 UWGEuGH C-319/20

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