Ja. Neben der behördlichen Durchsetzung und individuellen Klagen gibt es auch die Möglichkeit, Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht zu verfolgen.
Verbandsklagerecht (Art. 80 DSGVO)
Art. 80 Abs. 1 DSGVO erlaubt die Vertretung betroffener Personen durch gemeinnützige Organisationen. Art. 80 Abs. 2 ermöglicht den Mitgliedstaaten, ein eigenständiges Verbandsklagerecht vorzusehen, bei dem die Organisation auch ohne konkreten Auftrag einer betroffenen Person tätig werden kann. In Deutschland wird dies durch das Unterlassungsklagengesetz und das UWG umgesetzt.
Wettbewerbsrecht (UWG)
Die Frage, ob DSGVO-Verstöße gleichzeitig Wettbewerbsverstöße darstellen, war lange umstritten. Inzwischen hat der EuGH (Urteil vom 28.04.2022, C-319/20, Meta Platforms) klargestellt, dass Verbraucherschutzverbände unter bestimmten Voraussetzungen DSGVO-Verstöße als unlautere Geschäftspraxis verfolgen können. Auch Mitbewerber können DSGVO-Verstöße nach dem UWG verfolgen. Der EuGH hat das für den Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel über eine Online-Plattform ausdrücklich bestätigt (EuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-21/23).
Praktische Bedeutung
Datenschutzverstöße können somit auf mehreren Wegen parallel verfolgt werden:
- Durch die Aufsichtsbehörde (Bußgeld)
- Durch die betroffene Person (Schadensersatz)
- Durch Verbände (Unterlassungsklage)
- Durch Wettbewerber (UWG-Abmahnung/Klage)
Abmahnungen betreffen vor allem Websites, Cookies und Werbung. Ein Datenschutz-Audit zeigt, wo Ihre Website angreifbar ist. Mehr zu den Cookie-Regeln im Artikel Brauche ich ein Cookie-Banner?.