Können auch Vereine und Behörden bestraft werden?

Art. 83 Abs. 7 DSGVO · § 43 Abs. 3 BDSG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Vereine können mit Bußgeldern nach Art. 83 DSGVO belegt werden, denn für sie gilt die DSGVO voll. Gegen Behörden und öffentliche Stellen verhängen die deutschen Aufsichtsbehörden dagegen keine Bußgelder (§ 43 Abs. 3 BDSG). Sie können aber Anordnungen treffen, und Betroffene können auch von Behörden Schadensersatz verlangen.

Die Frage der Bußgeldfähigkeit von Vereinen und Behörden wird unterschiedlich beantwortet.

Vereine

Ja, Vereine können nach Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern belegt werden. Sie sind als juristische Personen (eingetragene Vereine) oder Personenvereinigungen nichtöffentliche Stellen im Sinne des BDSG und unterliegen den Bußgeldvorschriften der DSGVO. Die Berechnung orientiert sich am Vereinsumsatz (z. B. Mitgliedsbeiträge, Sponsorengelder, Einnahmen). Auch für kleine Vereine gilt die DSGVO vollumfänglich.

Öffentliche Stellen: die deutsche Sonderregelung

Art. 83 Abs. 7 DSGVO überlässt es den Mitgliedstaaten, ob und inwieweit Bußgelder gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen verhängt werden können. Deutschland hat sich in § 43 Abs. 3 BDSG für eine Bußgeldbefreiung öffentlicher Stellen entschieden:

"Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 werden keine Geldbußen verhängt."

Das bedeutet: Bundesbehörden und Landesbehörden können in Deutschland nicht mit DSGVO-Bußgeldern belegt werden. Dies wird von Datenschützern und in der Literatur erheblich kritisiert, da es zu einer Ungleichbehandlung von öffentlichem und privatem Sektor führt.

Was die Aufsichtsbehörden stattdessen tun können

Auch ohne Bußgelder stehen den Aufsichtsbehörden die übrigen Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung: Verwarnungen, Anordnungen, Verarbeitungsverbote. Zudem können Betroffene auch gegen Behörden Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend machen.

Kirchen

Eine Sonderstellung nehmen Kirchen und religiöse Vereinigungen ein (Art. 91 DSGVO). Sie dürfen eigene Datenschutzregeln anwenden und unterliegen eigenen Aufsichtsbehörden (z. B. das Katholische Datenschutzzentrum oder der Datenschutzbeauftragte der EKD).

Wie Behörden mit Anträgen auf Auskunft oder Löschung umgehen müssen, erklärt der Artikel Gelten die Betroffenenrechte auch gegenüber Behörden?.

Rechtsgrundlagen

Art. 83 Abs. 7 DSGVOArt. 91 DSGVO§ 43 Abs. 3 BDSG

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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