Haftet der Auftragsverarbeiter bei Datenschutzverstößen?

Art. 28 DSGVO · Art. 82 DSGVO · Art. 83 DSGVO · Stand 07.10.2026

Kurz gesagt

Ja. Auftragsverarbeiter können mit Bußgeldern belegt werden, wenn sie ihre eigenen Pflichten verletzen, etwa zur Datensicherheit oder zur Meldung von Datenpannen an den Auftraggeber. Für Schäden haften sie, wenn sie DSGVO-Pflichten für Auftragsverarbeiter verletzen oder gegen Weisungen handeln (Art. 82 Abs. 2 DSGVO). Mehrere Beteiligte haften gesamtschuldnerisch.

Ja, seit der DSGVO können sowohl Bußgelder als auch Schadensersatzforderungen direkt gegen Auftragsverarbeiter gerichtet werden. Dies war unter dem alten BDSG nicht in diesem Umfang möglich.

Bußgeldhaftung (Art. 83 DSGVO)

Alle Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nach Art. 58 DSGVO können sich nun auch gegen Auftragsverarbeiter richten (DSK-Kurzpapier Nr. 2). Der Auftragsverarbeiter haftet insbesondere für die Einhaltung seiner eigenen Pflichten nach Art. 28 DSGVO (Auftragsverarbeitungsvertrag), Art. 32 DSGVO (Sicherheit der Verarbeitung), Art. 30 Abs. 2 DSGVO (Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten für Auftragsverarbeiter) und Art. 33 Abs. 2 DSGVO (unverzügliche Meldung von Datenpannen an den Verantwortlichen).

Schadensersatzhaftung (Art. 82 Abs. 2 DSGVO)

Der Auftragsverarbeiter haftet für Schäden durch DSGVO-Verstöße, aber nur:

  • wenn er seinen eigenen DSGVO-Pflichten nicht nachgekommen ist, oder
  • wenn er außerhalb oder entgegen den Weisungen des Verantwortlichen gehandelt hat.

Gesamtschuldnerische Haftung (Art. 82 Abs. 4 DSGVO)

Wenn sowohl Verantwortlicher als auch Auftragsverarbeiter für den Schaden verantwortlich sind, haften beide als Gesamtschuldner. Die betroffene Person kann den vollen Schadensersatz von jedem der Beteiligten verlangen. Der zahlende Teil hat ein Rückgriffsrecht (Art. 82 Abs. 5).

Praxishinweis: Für Auftragsverarbeiter (z. B. Cloud-Anbieter, IT-Dienstleister, Lohnabrechner) ist es daher essentiell, einen ordnungsgemäßen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO abzuschließen und die darin vereinbarten Maßnahmen tatsächlich umzusetzen.

Was in den Vertrag gehört, erklärt der Artikel zum Auftragsverarbeitungsvertrag.

Rechtsgrundlagen

Art. 28 DSGVOArt. 82 DSGVOArt. 83 DSGVOEG 146DSK-Kurzpapier Nr. 2, Nr. 13

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Verwandte Fragen