Was ist der Unterschied zwischen Bußgeld und Schadensersatz?

Art. 82 DSGVO · Art. 83 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO verhängt die Aufsichtsbehörde von Amts wegen, es fließt an den Staat und setzt keinen Schaden voraus. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO muss die betroffene Person selbst geltend machen, er gleicht ihren materiellen oder immateriellen Schaden aus. Beides kann nebeneinander anfallen.

Bußgeld und Schadensersatz sind zwei grundverschiedene Sanktionsinstrumente, die parallel nebeneinander bestehen.

Bußgeld (Art. 83 DSGVO)

Merkmal Bußgeld
Zweck Bestrafung und Abschreckung
Verhängt durch Aufsichtsbehörde (Verwaltungsverfahren)
Empfänger Staatskasse
Voraussetzung DSGVO-Verstoß (kein Schaden erforderlich)
Höhe Bis 20 Mio. EUR / 4 % Jahresumsatz
Gegen wen Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter

Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)

Merkmal Schadensersatz
Zweck Ausgleich eines konkreten Schadens
Durchgesetzt durch Betroffene Person (Zivilgericht)
Empfänger Betroffene Person
Voraussetzung DSGVO-Verstoß und tatsächlicher Schaden
Höhe Unbegrenzt (nach Schadenshöhe)
Gegen wen Verantwortlicher und/oder Auftragsverarbeiter

Wesentliche Unterschiede

  1. Empfänger: Das Bußgeld geht an den Staat, der Schadensersatz an die betroffene Person.
  2. Schaden erforderlich: Für ein Bußgeld genügt ein DSGVO-Verstoß; für Schadensersatz muss zusätzlich ein konkreter Schaden nachgewiesen werden.
  3. Initiator: Bußgelder werden von Amts wegen verhängt; Schadensersatz muss die betroffene Person aktiv einfordern (Klage).
  4. Kumulierung: Bußgeld und Schadensersatz schließen sich nicht aus. Ein Unternehmen kann gleichzeitig ein Bußgeld zahlen und den Betroffenen Schadensersatz leisten müssen.
  5. Beweislast: Die betroffene Person muss Verstoß, Schaden und Ursächlichkeit beweisen. Beim Verschulden gilt eine Beweislastumkehr: Der Verantwortliche muss beweisen, dass er für den schädigenden Umstand nicht verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).

Einzelheiten erklären die Artikel zu Bußgeldern und zum Schadensersatz. Wo Ihr Unternehmen angreifbar ist, zeigt ein Datenschutz-Audit.

Rechtsgrundlagen

Art. 82 DSGVOArt. 83 DSGVOEG 146, 148

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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