Bußgeld und Schadensersatz sind zwei grundverschiedene Sanktionsinstrumente, die parallel nebeneinander bestehen.
Bußgeld (Art. 83 DSGVO)
| Merkmal | Bußgeld |
|---|---|
| Zweck | Bestrafung und Abschreckung |
| Verhängt durch | Aufsichtsbehörde (Verwaltungsverfahren) |
| Empfänger | Staatskasse |
| Voraussetzung | DSGVO-Verstoß (kein Schaden erforderlich) |
| Höhe | Bis 20 Mio. EUR / 4 % Jahresumsatz |
| Gegen wen | Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter |
Schadensersatz (Art. 82 DSGVO)
| Merkmal | Schadensersatz |
|---|---|
| Zweck | Ausgleich eines konkreten Schadens |
| Durchgesetzt durch | Betroffene Person (Zivilgericht) |
| Empfänger | Betroffene Person |
| Voraussetzung | DSGVO-Verstoß und tatsächlicher Schaden |
| Höhe | Unbegrenzt (nach Schadenshöhe) |
| Gegen wen | Verantwortlicher und/oder Auftragsverarbeiter |
Wesentliche Unterschiede
- Empfänger: Das Bußgeld geht an den Staat, der Schadensersatz an die betroffene Person.
- Schaden erforderlich: Für ein Bußgeld genügt ein DSGVO-Verstoß; für Schadensersatz muss zusätzlich ein konkreter Schaden nachgewiesen werden.
- Initiator: Bußgelder werden von Amts wegen verhängt; Schadensersatz muss die betroffene Person aktiv einfordern (Klage).
- Kumulierung: Bußgeld und Schadensersatz schließen sich nicht aus. Ein Unternehmen kann gleichzeitig ein Bußgeld zahlen und den Betroffenen Schadensersatz leisten müssen.
- Beweislast: Die betroffene Person muss Verstoß, Schaden und Ursächlichkeit beweisen. Beim Verschulden gilt eine Beweislastumkehr: Der Verantwortliche muss beweisen, dass er für den schädigenden Umstand nicht verantwortlich ist (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).
Einzelheiten erklären die Artikel zu Bußgeldern und zum Schadensersatz. Wo Ihr Unternehmen angreifbar ist, zeigt ein Datenschutz-Audit.