Datenschutz bei Apps: Was müssen Entwickler beachten?

Art. 25 DSGVO · Art. 5 DSGVO · Art. 13 DSGVO · § 25 TDDDG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Apps müssen Datenschutz von Anfang an berücksichtigen: nur nötige Berechtigungen, sichere Übertragung, datensparsame Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO). Zugriffe auf Informationen im Smartphone, die nicht unbedingt erforderlich sind, etwa durch Werbe- oder Analyse-SDKs, brauchen eine Einwilligung nach § 25 TDDDG. Eine app-spezifische Datenschutzerklärung ist Pflicht.

Die DSK-OH Datenschutzanforderungen an Apps (2014) gibt grundlegende Anforderungen, deren Prinzipien unter der DSGVO weiterhin gelten.

Privacy by Design und Privacy by Default (Art. 25 DSGVO)

Datenschutz muss bereits in der Entwicklungsphase berücksichtigt werden. Die DSK-OH verlangt: Datenminimierung in der Architektur, sichere Datenübertragung (TLS/HTTPS), lokale Speicherung statt Cloud wenn möglich, keine unnötige Berechtigungsanfrage (Kamera, Mikrofon, Standort nur wenn funktional benötigt), datenschutzfreundliche Voreinstellungen.

§ 25 TDDDG

Jeder Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung (Smartphone) erfordert eine Einwilligung, es sei denn, er ist unbedingt erforderlich. Dies betrifft Zugriff auf Kontakte, Kamera, Mikrofon, Standortdaten, Gerätekennungen. Die Endeinrichtung umfasst ausdrücklich Smartphones und andere vernetzte Geräte (§ 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG).

Informationspflichten (Art. 13 DSGVO)

Eine app-spezifische Datenschutzerklärung ist erforderlich. Diese muss auf mobilen Geräten lesbar sein und alle Pflichtangaben des Art. 13 DSGVO enthalten. Die Erklärung muss vor dem Download oder spätestens vor der ersten Nutzung zugänglich sein.

Verantwortlichkeiten

App-Entwickler, App-Anbieter und Plattformbetreiber (Apple App Store, Google Play Store) können jeweils eigene datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten haben. Die Rollen müssen klar abgegrenzt werden.

Besonderer Schutzbedarf

Bei Gesundheits-Apps (Art. 9 DSGVO) und Apps für Kinder (Art. 8 DSGVO) gelten erhöhte Anforderungen.

Sicherheit (Art. 32 DSGVO)

Sichere Authentifizierung, Verschlüsselung gespeicherter Daten, regelmäßige Sicherheitsupdates, keine Hardcodierung von Schlüsseln oder Passwörtern.

Bei Gesundheits-Apps oder umfangreicher Verarbeitung prüfen Sie früh, ob eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig ist.

Rechtsgrundlagen

Art. 5 DSGVOArt. 13 DSGVOArt. 25 DSGVOArt. 32 DSGVO§ 25 TDDDGDSK-OH Datenschutzanforderungen an Apps (2014)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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