Was gilt bei Smart-Home-Geräten und IoT?

§ 25 TDDDG · § 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG · Art. 5 DSGVO · Art. 25 DSGVO · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Smart-Home-Geräte sind Endeinrichtungen im Sinne des TDDDG. Wer Informationen auf ihnen speichert oder ausliest, braucht grundsätzlich eine Einwilligung, außer der Zugriff ist für den gewünschten Dienst unbedingt erforderlich (§ 25 TDDDG). Hersteller müssen datensparsame Voreinstellungen und Sicherheitsupdates bieten. Getarnte Abhörgeräte sind verboten.

Smart-Home-Geräte und IoT-Devices (vernetzte Thermostate, Sprachassistenten, Smart-TVs, vernetzte Kameras) werfen erhebliche Datenschutzfragen auf.

§ 25 TDDDG und der Begriff der Endeinrichtung

Der Begriff "Endeinrichtung" in § 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG umfasst ausdrücklich jede direkt oder indirekt an ein Telekommunikationsnetz angeschlossene Einrichtung. Smart-Home-Geräte fallen darunter. Jede Speicherung auf oder jeder Zugriff auf Informationen in diesen Geräten erfordert daher grundsätzlich eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG, sofern keine Ausnahme greift.

Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Smart-Home-Geräte erfassen oft mehr Daten als für ihre Funktion notwendig. Sprachassistenten zeichnen Gespräche auf, Thermostate erfassen Anwesenheitsmuster, Smart-TVs erstellen Nutzungsprofile. Die DSK-OH Smart-TV-Dienste (2015) betont: Nutzer müssen stets die Kontrolle über Kameras und Mikrofone behalten. Gerätekennungen (Device-IDs) sind personenbezogene Daten.

Privacy by Design und Default (Art. 25 DSGVO)

Hersteller von IoT-Geräten müssen datenschutzfreundliche Voreinstellungen implementieren. Funktionen, die Daten an den Hersteller senden (Telemetrie, Nutzungsanalyse), sollten in der Grundeinstellung deaktiviert sein.

Sicherheit (Art. 32 DSGVO)

IoT-Geräte sind häufig Einfallstore für Cyberangriffe. Regelmäßige Sicherheitsupdates durch den Hersteller sind erforderlich. Standard-Passwörter müssen bei der Einrichtung geändert werden. Verschlüsselte Kommunikation ist Pflicht.

Verbotene Geräte (§ 8 TDDDG)

Getarnte Abhör- und Aufnahmegeräte, also Geräte, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen und zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen bestimmt sind, sind verboten. Schon der Besitz ist verboten (§ 8 TDDDG). Herstellung und Vertrieb sind strafbar (§ 27 TDDDG, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe).

Hersteller und Anbieter vernetzter Geräte sollten Datenflüsse früh prüfen, etwa in einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Datenkodex unterstützt als externer Datenschutzbeauftragter bei dieser Bewertung.

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG§ 8 TDDDG§ 25 TDDDG§ 27 TDDDGArt. 5 Abs. 1 lit. c DSGVOArt. 25 DSGVOArt. 32 DSGVODSK-OH Smart-TV-Dienste (2015)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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