Smart-Home-Geräte und IoT-Devices (vernetzte Thermostate, Sprachassistenten, Smart-TVs, vernetzte Kameras) werfen erhebliche Datenschutzfragen auf.
§ 25 TDDDG und der Begriff der Endeinrichtung
Der Begriff "Endeinrichtung" in § 2 Abs. 2 Nr. 6 TDDDG umfasst ausdrücklich jede direkt oder indirekt an ein Telekommunikationsnetz angeschlossene Einrichtung. Smart-Home-Geräte fallen darunter. Jede Speicherung auf oder jeder Zugriff auf Informationen in diesen Geräten erfordert daher grundsätzlich eine Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG, sofern keine Ausnahme greift.
Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
Smart-Home-Geräte erfassen oft mehr Daten als für ihre Funktion notwendig. Sprachassistenten zeichnen Gespräche auf, Thermostate erfassen Anwesenheitsmuster, Smart-TVs erstellen Nutzungsprofile. Die DSK-OH Smart-TV-Dienste (2015) betont: Nutzer müssen stets die Kontrolle über Kameras und Mikrofone behalten. Gerätekennungen (Device-IDs) sind personenbezogene Daten.
Privacy by Design und Default (Art. 25 DSGVO)
Hersteller von IoT-Geräten müssen datenschutzfreundliche Voreinstellungen implementieren. Funktionen, die Daten an den Hersteller senden (Telemetrie, Nutzungsanalyse), sollten in der Grundeinstellung deaktiviert sein.
Sicherheit (Art. 32 DSGVO)
IoT-Geräte sind häufig Einfallstore für Cyberangriffe. Regelmäßige Sicherheitsupdates durch den Hersteller sind erforderlich. Standard-Passwörter müssen bei der Einrichtung geändert werden. Verschlüsselte Kommunikation ist Pflicht.
Verbotene Geräte (§ 8 TDDDG)
Getarnte Abhör- und Aufnahmegeräte, also Geräte, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen und zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen bestimmt sind, sind verboten. Schon der Besitz ist verboten (§ 8 TDDDG). Herstellung und Vertrieb sind strafbar (§ 27 TDDDG, bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe).
Hersteller und Anbieter vernetzter Geräte sollten Datenflüsse früh prüfen, etwa in einer Datenschutz-Folgenabschätzung. Datenkodex unterstützt als externer Datenschutzbeauftragter bei dieser Bewertung.