Wie wirken sich die Betroffenenrechte im Beschäftigungsverhältnis aus?

Im Beschäftigungsverhältnis gelten die Betroffenenrechte grundsätzlich uneingeschränkt, es bestehen jedoch Besonderheiten bei der Einwilligung und spezifische nationale Regelungen.

Besonderheiten der Einwilligung im Arbeitverhältnis:

Aufgrund des strukturellen Ungleichgewichts zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die Freiwilligkeit einer Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis regelmäßig fraglich (ErwGr. 43). Paragraph 26 Abs. 2 BDSG stellt daher klar: Eine Einwilligung im Beschäftigungskontext ist nur freiwillig, wenn der Beschäftigte einen rechtlichen oder wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder Arbeitgeber und Beschäftigter gleichgelagerte Interessen verfolgen. Zudem ist die Einwilligung grundsätzlich in Schriftform zu erteilen (Paragraph 26 Abs. 2 S. 3 BDSG).

Auskunftsrecht im Beschäftigungsverhältnis:

Beschäftigte können von ihrem Arbeitgeber Auskunft nach Art. 15 DSGVO verlangen über alle gespeicherten personenbezogenen Daten - einschließlich Personalakte, Zeiterfassung, E-Mail-Verkehr und interne Bewertungen. Der EuGH hat das Recht auf Kopie weit ausgelegt. In der Praxis wird das Auskunftsrecht zunehmend auch strategisch im Kündigungsschutzprozess eingesetzt.

Betriebsvereinbarungen als Rechtsgrundlage:

Art. 88 DSGVO und Paragraph 26 Abs. 4 BDSG erlauben, dass Betriebsvereinbarungen spezifischere Vorschriften für den Beschäftigtendatenschutz enthalten. Diese müßen aber angemessene Maßnahmen zur Wahrung der menschlichen Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der Beschäftigten vorsehen.

Praxishinweis: Die Unterrichtung und Verpflichtung von Beschäftigten auf die datenschutzrechtlichen Anforderungen ist nach dem DSK-Kurzpapier Nr. 19 eine wichtige organisatorische Maßnahme, die Teil der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2, Art. 24, Art. 32 DSGVO) ist.

Quellen

Art. 88 DSGVOParagraph 26 BDSGErwGr. 43, 155DSK-Kurzpapier Nr. 14, Nr. 19

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