Welche Pflichten bestehen für Websites und Apps (Datenschutzerklärung, Cookie-Banner)?

Art. 13 DSGVO · Art. 14 DSGVO · § 25 TDDDG · § 19 TDDDG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Jede Website und App, die personenbezogene Daten verarbeitet, braucht eine leicht erreichbare Datenschutzerklärung nach Art. 13 DSGVO. Setzen Sie Cookies oder Tracking ein, die nicht unbedingt erforderlich sind, brauchen Sie eine vorherige Einwilligung nach § 25 TDDDG, meist über ein Cookie-Banner. Hinzu kommen HTTPS-Verschlüsselung und weitere Vorkehrungen nach § 19 TDDDG.

Jede Website und App, die personenbezogene Daten verarbeitet, muss eine Datenschutzerklärung bereitstellen und bei Einsatz von Cookies ein Consent-Management einrichten.

Datenschutzerklärung

Die Datenschutzerklärung setzt die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO um. Sie muss enthalten: Verantwortlicher mit Kontaktdaten, DSB-Kontaktdaten, Zwecke und Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung, Empfänger, Drittlandtransfers, Speicherdauer, Betroffenenrechte, Beschwerderecht, bei Einwilligung das Widerrufsrecht, automatisierte Entscheidungsfindung.

Die Erklärung muss präzise, transparent, verständlich und leicht zugänglich sein (Art. 12 Abs. 1 DSGVO). Sie sollte mit maximal zwei Klicks von jeder Seite erreichbar sein.

Cookie-Banner / Consent-Management

Für alle nicht technisch notwendigen Cookies und Tracking-Technologien ist eine vorherige Einwilligung erforderlich (§ 25 TDDDG). Das Cookie-Banner muss:

  • Eine echte Ablehnoption auf gleicher Ebene wie die Zustimmung bieten
  • Klare, verständliche Informationen enthalten
  • Die Einwilligung vor dem Setzen der Cookies einholen (kein Nachladen vor Zustimmung)
  • Keine Dark Patterns verwenden (Nudging, farbliche Hervorhebung des "Zustimmen"-Buttons)

Technische Sicherheit

§ 19 TDDDG verlangt von Anbietern digitaler Dienste: Verschlüsselung nach Stand der Technik (HTTPS/TLS), Schutz gegen unbefugten Zugriff und äußere Angriffe, Möglichkeit der anonymen oder pseudonymen Nutzung soweit technisch möglich und zumutbar.

Minderjährige

Personenbezogene Daten Minderjähriger, die zum Zweck des Jugendschutzes erhoben wurden (z. B. Altersverifikation), dürfen nicht kommerziell genutzt werden (§ 20 TDDDG).

Ob Datenschutzerklärung, Banner und eingesetzte Dienste zusammenpassen, zeigt ein Datenschutz-Audit.

Rechtsgrundlagen

Art. 12, 13 DSGVO§§ 19, 20, 25 TDDDGDSK OH Digitale Dienste (2024)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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