Was passiert bei einem Verstoß gegen Cookie-Vorschriften?

Verstöße gegen die Cookie-Vorschriften des TDDDG und der DSGVO können auf zwei Ebenen sanktioniert werden: nach dem TDDDG für den Zugriff auf Endeinrichtungen und nach der DSGVO für die anschließende Datenverarbeitung.

Die zweistufige Prüfung (DSK-OH Digitale Dienste):

  1. Paragraph 25 TDDDG: Regelt die Speicherung in und den Zugriff auf Endeinrichtungen (z.B. Cookies, Fingerprinting). Grundsatz: Einwilligungspflicht - es sei denn, die Speicherung ist technisch notwendig für die Nachrichtenübertragung oder die Bereitstellung des Dienstes (z.B. Warenkorb-Cookie).
  2. DSGVO: Regelt die anschließende Verarbeitung personenbezogener Daten.

Sanktionen nach TDDDG:

Paragraph 28 TDDDG sieht eigene Bußgeldvorschriften vor. Verstöße gegen Paragraph 25 (Cookie-Pflichten) können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Aufsicht liegt bei den Landesdatenschutzbehörden und dem BfDI (Paragraph 29 TDDDG).

Sanktionen nach DSGVO:

Wenn durch die Cookies personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet werden (z.B. Tracking ohne Einwilligung), drohen zusätzlich Bußgelder nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO (Stufe 2: bis 20 Mio. EUR / 4%).

Besondere Anforderungen an Einwilligungsbanner (DSK-OH Digitale Dienste):

  • Die Ablehnoption muss auf gleicher Ebene wie die Zustimmungsoption stehen
  • Dark Patterns (manipulative Gestaltung, die zur Zustimmung drängt) sind unzuläßig
  • Die Einwilligung muss so einfach widerrufbar sein wie ihre Erteilung

Die Aufsichtsbehörden haben in den letzten Jahren verstärkt Cookie-Banner geprüft und Bußgelder verhängt.

Quellen

Paragraph 25, 28 TDDDGArt. 6, Art. 83 DSGVODSK-OH Digitale Dienste (November 2024)

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