Welche besonderen Pflichten gelten im Umgang mit Gesundheitsdaten?

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien personenbezogener Daten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) und unterliegen einem grundsätzlichen Verarbeitungsverbot mit strengen Ausnahmen.

Was sind Gesundheitsdaten?

Alle Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit beziehen (Art. 4 Nr. 15 DSGVO). Dazu zählen: Diagnosen, Medikamentenverordnungen, Krankheitstage, Schwerbehindertenstatus, Ergebnisse von Drogen- oder Alkoholtests, Patientenakten, Fitness-Tracker-Daten. Wichtig: Alkoholkonsum allein ist kein Gesundheitsdatum - Alkoholabhängigkeit hingegen schon.

Zuläßige Verarbeitung

Im Gesundheitswesen am häufigsten: Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO (Gesundheitsvorsorge, medizinische Diagnostik, Versorgung oder Behandlung) in Verbindung mit Paragraph 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG. Voraußetzung: Die Verarbeitung erfolgt durch ärztliches Personal oder Personen, die einer Geheimhaltungspflicht unterliegen (Art. 9 Abs. 3 DSGVO).

Besondere Schutzmassnahmen

Paragraph 22 Abs. 2 BDSG verlangt angemessene und spezifische Maßnahmen, darunter: Pseudonymisierung, Verschlüßelung, Zugangsbeschränkung, Protokollierung, Sensibilisierung der Beschäftigten und regelmäßige Überprüfung der TOM.

DSFA-Pflicht

Bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten (z.B. Krankenhaus, Krankenkasse) ist regelmäßig eine DSFA erforderlich (Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO).

E-Mail-Verschlüßelung

Gesundheitsdaten erfordern wegen des hohen Risikos eine Ende-zu-Ende-Verschlüßelung bei E-Mail-Versand (DSK OH E-Mail-Verschlüßelung).

Quellen

Art. 4 Nr. 15, Art. 9, Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVOParagraph 22 BDSGEG 53, 54DSK OH E-Mail-Verschlüßelung

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