Was ist bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu beachten?

Art. 9 DSGVO · Art. 4 Nr. 15 DSGVO · § 22 BDSG · § 26 Abs. 3 BDSG · Stand 30.09.2026

Kurz gesagt

Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO. Ihre Verarbeitung ist nur mit einer Ausnahme erlaubt, etwa für die medizinische Behandlung, aus arbeitsrechtlichen Pflichten oder mit ausdrücklicher Einwilligung. Zusätzlich brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, besondere Schutzmaßnahmen nach § 22 BDSG und verschlüsselte Kommunikation.

Gesundheitsdaten gehören zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur erlaubt, wenn eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift, etwa die medizinische Behandlung, arbeitsrechtliche Pflichten oder eine ausdrückliche Einwilligung. Zusätzlich brauchen Sie eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und besondere Schutzmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 BDSG.

Was sind Gesundheitsdaten?

Gesundheitsdaten sind alle Daten über die körperliche oder geistige Gesundheit einer Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, aus denen Informationen über den Gesundheitszustand hervorgehen (Art. 4 Nr. 15 DSGVO, EG 35). Dazu zählen:

  • Diagnosen, Befunde, Laborwerte, Arztbriefe, Patientenakten
  • Medikamente und Verordnungen, auch Bestellungen apothekenpflichtiger Arzneimittel (EuGH, 04.10.2024, C-21/23)
  • Arbeitsunfähigkeitszeiten, Schwerbehinderung, Ergebnisse von Drogen- oder Alkoholtests
  • Daten aus Fitness-Trackern und Gesundheits-Apps, soweit sie Rückschlüsse auf die Gesundheit erlauben
  • Angaben wie Allergien, Brillenstärke oder Schwangerschaft

Die wichtigsten Ausnahmen nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO

  • lit. a, ausdrückliche Einwilligung: klar, gesondert und für einen festgelegten Zweck.
  • lit. b, Arbeits- und Sozialrecht: für Arbeitgeber, konkretisiert durch § 26 Abs. 3 BDSG.
  • lit. h, Gesundheitsvorsorge und Versorgung: für Arztpraxen, Kliniken, Pflegedienste und Therapeuten, konkretisiert durch § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG. Die Verarbeitung erfolgt durch Fachpersonal, das einer Geheimhaltungspflicht unterliegt (Art. 9 Abs. 3 DSGVO).
  • lit. i, öffentliche Gesundheit: etwa beim Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren.
  • lit. j, Forschung: unter den Voraussetzungen des § 27 BDSG.

Art. 9 und Art. 6 DSGVO gelten nebeneinander. Eine Arztpraxis stützt sich etwa auf Art. 9 Abs. 2 lit. h und Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Behandlungsvertrag).

Pflichtmaßnahmen nach § 22 Abs. 2 BDSG

Wer Gesundheitsdaten verarbeitet, trifft angemessene und spezifische Maßnahmen. Das Gesetz nennt unter anderem:

  • Maßnahmen, mit denen sich nachträglich prüfen lässt, ob und von wem Daten eingegeben, verändert oder entfernt wurden,
  • Sensibilisierung der Beschäftigten,
  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten,
  • Beschränkung des Zugangs,
  • Pseudonymisierung und Verschlüsselung,
  • regelmäßige Überprüfung der Maßnahmen.

Kommunikation per E-Mail und Messenger

Für E-Mails mit Gesundheitsdaten verlangen die Aufsichtsbehörden wegen des hohen Risikos grundsätzlich eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung oder einen anderen sicheren Übermittlungsweg (DSK, Orientierungshilfe E-Mail-Verschlüsselung). Consumer-Messenger wie private WhatsApp-Konten sind für Patientendaten ungeeignet. Nutzen Sie Dienste mit Auftragsverarbeitungsvertrag, Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und zentraler Verwaltung.

Weitere Pflichten

  • Datenschutz-Folgenabschätzung: bei umfangreicher Verarbeitung von Gesundheitsdaten erforderlich (Art. 35 Abs. 3 lit. b DSGVO). Die einzelne Arztpraxis verarbeitet nach EG 91 DSGVO in der Regel nicht umfangreich.
  • Datenschutzbeauftragter: Pflicht, wenn die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten Ihre Kerntätigkeit ist (Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO). In Deutschland zusätzlich nach § 38 BDSG, in der Regel ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigt sind.
  • Berufsgeheimnis: Ärzte, Therapeuten und ihre Gehilfen unterliegen zusätzlich der Schweigepflicht (§ 203 StGB). Dienstleister wie IT-Betreuer müssen zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.
  • Verzeichnis: keine Erleichterung für kleine Unternehmen (Art. 30 Abs. 5 DSGVO).

Gesundheitsdaten beim Arbeitgeber

Arbeitgeber erhalten die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer, nicht die Diagnose. Beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX) ist die Zustimmung der Beschäftigten Voraussetzung. Die Unterlagen sollten getrennt von der Personalakte geführt werden, Zugriff haben nur wenige Personen.

Checkliste

  • Gesundheitsdaten im Verzeichnis kennzeichnen, Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO dokumentieren.
  • Berechtigungskonzept mit engem Zugriff.
  • Verschlüsselte Kommunikation festlegen.
  • Beschäftigte schulen und zur Verschwiegenheit verpflichten.
  • Prüfen, ob eine DSFA oder ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist.

Rechtsgrundlagen

Art. 4 Nr. 15 DSGVOArt. 6, 9, 30, 35, 37 DSGVOEG 35, 91 DSGVO§§ 22, 26 Abs. 3, 27, 38 BDSG§ 203 StGB§ 167 Abs. 2 SGB IXEuGH, Urteil vom 04.10.2024, C-21/23DSK, Orientierungshilfe E-Mail-VerschlüsselungDSK-Kurzpapier Nr. 17

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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