Wann gelten besondere Regeln für den Drittlandtransfer von Daten?

Immer wenn personenbezogene Daten in ein Land außerhalb der EU/des EWR übermittelt werden, gelten die besonderen Anforderungen des Kapitels V der DSGVO - zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen.

2-Stufen-Prüfung

Stufe 1: Allgemeine DSGVO-Anforderungen prüfen (Rechtsgrundlage nach Art. 6, Informationspflichten etc.) Stufe 2: Spezifische Drittlandsanforderungen nach Art. 44 ff. prüfen

Drei Legitimationswege

1. Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO) Die EU-Kommission stellt fest, dass ein Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet. Dann ist der Transfer ohne weitere Genehmigung möglich. Aktuelle Beschlüße bestehen u.a. für: Japan, Kanada (PIPEDA), Schweiz, UK, Republik Korea und die USA (EU-U.S. Data Privacy Framework).

2. Geeignete Garantien (Art. 46 DSGVO) Ohne Angemessenheitsbeschluss sind geeignete Garantien erforderlich:

  • Standarddatenschutzklauseln (SCCs): Das häufigste Instrument. Neue SCCs der EU-Kommission seit Juni 2021.
  • Verbindliche interne Datenschutzvorschriften (BCRs): Für Konzerne; müßen im Kohärenzverfahren genehmigt werden.
  • Genehmigte Verhaltensregeln oder Zertifizierungen

Seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH müßen zusätzlich Transfer Impact Assessments (TIA) durchgeführt werden.

3. Ausnahmen für bestimmte Fälle (Art. 49 DSGVO) Nur im Einzelfall und eng auszulegen: ausdrückliche Einwilligung nach Risikoaufklärung, Vertragserfüllung, Rechtsansprüche, lebenswichtige Interessen.

Praxistipp

Prüfen Sie bei jedem eingesetzten Dienst (Cloud, Analytics, CRM), ob Daten in Drittländer fließen. US-Dienste (Google, Microsoft, Amazon) erfordern besondere Aufmerksamkeit - das EU-U.S. Data Privacy Framework ist nur anwendbar, wenn der US-Empfänger zertifiziert ist.

Quellen

Art. 44-49 DSGVOEG 101, 108, 111DSK-Kurzpapier Nr. 4

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