Was ist bei der Einbindung von Google Maps zu beachten?

§ 25 Abs. 1 TDDDG · Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO · Art. 44 ff. DSGVO · Art. 13 DSGVO · Stand 07.10.2026

Kurz gesagt

Eine eingebettete Google-Maps-Karte überträgt beim Laden die IP-Adresse und weitere Daten an Google und setzt Cookies. Dafür brauchen Sie eine vorherige Einwilligung. Laden Sie die Karte deshalb erst nach einem Klick oder über das Cookie-Banner. Alternativen sind ein Kartenbild mit Link zu Google Maps oder OpenStreetMap ohne Tracking.

Google Maps dürfen Sie auf Ihrer Website einbinden, die Karte darf aber erst nach einer Einwilligung der Besucher laden. Schon beim Laden baut der Browser eine Verbindung zu Google auf und übermittelt mindestens die IP-Adresse und weitere Browserdaten. Google setzt zudem eigene Cookies. Bewährt ist ein Platzhalter, der die Karte erst nach einem Klick lädt.

Einwilligungspflicht

Da Google Maps Cookies setzt und auf Informationen in der Endeinrichtung zugreift, die nicht unbedingt erforderlich für den vom Nutzer gewünschten Dienst sind (die Kernfunktion der Website ist auch ohne Google Maps nutzbar), ist eine vorherige Einwilligung nach § 25 Abs. 1 TDDDG erforderlich.

Datenschutzkonforme Lösung

Die Karte sollte nicht automatisch beim Seitenaufruf geladen werden. Stattdessen empfiehlt sich: (1) Ein Platzhalter-Bild mit einem Hinweis, dass beim Laden von Google Maps Daten an Google übermittelt werden. (2) Erst nach Klick des Nutzers (Einwilligung) wird die Karte geladen. Alternativ kann die Einwilligung über das Cookie-Banner gesteuert werden.

Drittlandstransfer

Die Datenübermittlung an Google in die USA muss den Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO genügen. Dies ist in der Datenschutzerklärung transparent darzustellen.

Alternativen

Datenschutzfreundlichere Alternativen sind die Einbindung einer statischen Kartenansicht (Screenshot mit Link) oder die Nutzung von OpenStreetMap, das ohne Tracking arbeitet.

Welche externen Dienste Ihre Website lädt, zeigt ein Datenschutz-Audit.

Rechtsgrundlagen

§ 25 Abs. 1 TDDDGArt. 6 Abs. 1 lit. a DSGVOArt. 13 DSGVOArt. 44 ff. DSGVODSK-OH Digitale Dienste (November 2024)

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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