Unrechtmäßige Videoueberwachung ist einer der häufigsten Bußgeldgründe in Deutschland und kann neben datenschutzrechtlichen auch strafrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen haben.
Datenschutzrechtliche Sanktionen:
- Bußgeld nach Art. 83 DSGVO: Je nach Schwere des Verstoßes Stufe 1 (bis 10 Mio. EUR / 2%) oder Stufe 2 (bis 20 Mio. EUR / 4%). Beispiel: notebooksbilliger.de wurde 2021 mit 10,4 Mio. EUR wegen unrechtmäßiger Mitarbeiterüberwachung belegt.
- Anordnungen: Die Aufsichtsbehörde kann die Abschaltung von Kameras, die Löschung von Aufnahmen und die Änderung des Überwachungskonzepts anordnen.
Strafrechtliche Konsequenzen:
- Paragraph 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen): Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bei unbefugten Aufnahmen in Wohnungen oder gegen die Intimsphäre. Videoueberwachung in Umkleidekabinen oder Sanitärräumen ist generell unzuläßig (DSK-OH Schwimmbäder).
- Paragraph 42 BDSG: Bei Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht.
Zivilrechtliche Ansprüche:
- Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Sowohl materieller als auch immaterieller Schaden.
- Unterlassungsanspruch: Nach Paragraph 823, 1004 BGB (analog) können Betroffene die Entfernung von Kameras oder die Änderung des Erfassungswinkels gerichtlich durchsetzen.
Pflichten bei rechtmäßiger Videoueberwachung (zur Vermeidung von Sanktionen):
- Rechtsgrundlage dokumentieren (Paragraph 4 BDSG für öffentliche Räume, Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO)
- Hinweisbeschilderung anbringen (Paragraph 4 Abs. 2 BDSG, Art. 13 DSGVO)
- Speicherfrist begrenzen (i.d.R. 48-72 Stunden, DSK-OH Videoueberwachung)
- Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten führen
- DSFA bei systematischer Überwachung öffentlicher Bereiche durchführen (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO)