Wann darf ein Verein Fotos von Mitgliedern veröffentlichen?

Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVO · Art. 9 DSGVO · Art. 17 DSGVO · §§ 22, 23 KUG · Stand 07.10.2026

Kurz gesagt

Vereine dürfen Fotos von Mitgliedern veröffentlichen, wenn eine Einwilligung vorliegt oder ein berechtigtes Interesse an der Öffentlichkeitsarbeit überwiegt, etwa bei öffentlichen Veranstaltungen. Bei Kindern und bei Fotos, die sensible Informationen verraten, ist eine Einwilligung der sichere Weg. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, dann ist das Foto zu entfernen.

Ein Verein darf Fotos von Mitgliedern veröffentlichen, wenn sie eingewilligt haben oder wenn sein berechtigtes Interesse an der Öffentlichkeitsarbeit überwiegt, etwa bei Übersichtsbildern von öffentlichen Turnieren und Festen. Für Porträts, Fotos von Kindern und sensible Situationen holen Sie eine Einwilligung ein. Maßgeblich sind die DSGVO und das Kunsturhebergesetz (KUG). Weitere Pflichten von Vereinen zeigt die Seite Datenschutz im Verein.

Rechtsgrundlage nach DSGVO

Die Veröffentlichung kann auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden:

  • Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Sicherste Rechtsgrundlage. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und für den bestimmten Fall erteilt werden. Sie ist jederzeit widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
  • Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Website, Social Media, Vereinszeitung) kann ein berechtigtes Interesse bestehen. Eine Interessenabwägung ist erforderlich, bei der die vernünftigen Erwartungen der Mitglieder zu berücksichtigen sind (EG 47 DSGVO). Wer an einer öffentlichen Vereinsveranstaltung teilnimmt, kann eher damit rechnen, fotografiert zu werden, als Teilnehmer einer internen Sitzung.

Besondere Kategorien

Fotos, die besondere Datenkategorien offenbaren (z. B. Religionszugehörigkeit bei kirchlichen Vereinen, Gesundheitszustand bei Sportvereinen für behinderte Menschen), erfordern eine ausdrückliche Einwilligung oder fallen unter Art. 9 Abs. 2 lit. d DSGVO (Verarbeitung durch Vereinigungen mit ideeller Zielsetzung bei Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern ohne Offenlegung nach außen ohne Einwilligung).

Fotos bei Sportveranstaltungen und Vereinsfesten

Bei Spielen, Turnieren und Festen fotografiert der Verein meist viele Menschen zugleich. Übersichtsbilder, auf denen Teilnehmer und Zuschauer als Teil des Geschehens erscheinen, lassen sich in der Regel auf das berechtigte Interesse stützen. Das KUG erlaubt die Veröffentlichung von Bildern von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen ohne Einwilligung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG), solange keine berechtigten Interessen der Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Wie KUG und DSGVO bei Vereinen zusammenspielen, ist nicht abschließend geklärt. Für Nahaufnahmen einzelner Sportler und für Werbung des Vereins holen Sie deshalb besser eine Einwilligung ein. Weisen Sie in der Einladung oder Ausschreibung und mit einem Aushang darauf hin, dass fotografiert wird und wo die Bilder erscheinen.

Fotos von Kindern

Besondere Vorsicht ist geboten (Art. 6 Abs. 1 lit. f Halbsatz 2 DSGVO, besonderer Schutz von Kindern). Die Einwilligung der Eltern ist erforderlich.

Löschungsrecht

Nach Art. 17 DSGVO haben Betroffene das Recht, die Löschung ihrer Fotos zu verlangen, insbesondere bei Widerruf der Einwilligung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung.

Verlangen Eltern die Löschung von Fotos ihrer Kinder, hilft der Artikel Können auch Kinder ihre Datenschutzrechte ausüben?.

Rechtsgrundlagen

Art. 6 Abs. 1 lit. a und f DSGVOArt. 7 Abs. 3 DSGVOArt. 9 Abs. 2 lit. d DSGVOArt. 17 DSGVOEG 47 DSGVO§§ 22, 23 KUG

Dieser Artikel erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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