Die Veröffentlichung von Fotos durch Vereine unterliegt sowohl dem Datenschutzrecht (DSGVO) als auch dem Kunsturhebergesetz (KUG).
Rechtsgrundlage nach DSGVO: Die Veröffentlichung kann auf verschiedene Rechtsgrundlagen gestützt werden:
- Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO): Sicherste Rechtsgrundlage. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und für den bestimmten Fall erteilt werden. Sie ist jederzeit widerrufbar (Art. 7 Abs. 3 DSGVO).
- Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO): Für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins (Website, Social Media, Vereinszeitung) kann ein berechtigtes Interesse bestehen. Eine Interessenabwägung ist erforderlich, bei der die vernünftigen Erwartungen der Mitglieder zu berücksichtigen sind (EG 47 DSGVO). Wer an einer öffentlichen Vereinsveranstaltung teilnimmt, kann eher damit rechnen, fotografiert zu werden, als Teilnehmer einer internen Sitzung.
Besondere Kategorien: Fotos, die besondere Datenkategorien offenbaren (z.B. Religionszugehörigkeit bei kirchlichen Vereinen, Gesundheitszustand bei Sportvereinen für behinderte Menschen), erfordern eine ausdrückliche Einwilligung oder fallen unter Art. 9 Abs. 2 lit. d DSGVO (Verarbeitung durch Vereinigungen mit ideeller Zielsetzung bei Mitgliedern und ehemaligen Mitgliedern ohne Offenlegung nach außen ohne Einwilligung).
Fotos von Kindern: Besondere Vorsicht ist geboten (Art. 6 Abs. 1 lit. f Halbsatz 2 DSGVO - besonderer Schutz von Kindern). Die Einwilligung der Eltern ist erforderlich.
Löschungsrecht: Nach Art. 17 DSGVO haben Betroffene das Recht, die Löschung ihrer Fotos zu verlangen, insbesondere bei Widerruf der Einwilligung oder Widerspruch gegen die Verarbeitung. Paragraph 27 Abs. 4 BDSG schränkt die Veröffentlichung von Fotos aus Forschung/Archiv nur ein, wenn sie für die Darstellung von Ereignissen der Zeitgeschichte unerlasslich ist.