Wann braucht ein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten?

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) ergibt sich aus der DSGVO und dem BDSG, wobei Deutschland strengere Anforderungen hat als die meisten EU-Staaten.

DSB-Pflicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO:

  • Behörden und öffentliche Stellen (mit Ausnahme von Gerichten)
  • Kerntätigkeit besteht in Verarbeitungen, die eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von Personen erfordern
  • Kerntätigkeit besteht in umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien (Art. 9) oder strafrechtlicher Daten (Art. 10)

DSB-Pflicht nach Paragraph 38 Abs. 1 BDSG (deutsche Besonderheit):

  • Ab 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind
  • Unabhängig von der Mitarbeiterzahl: bei DSFA-pflichtigen Verarbeitungen (Art. 35 DSGVO)
  • Unabhängig von der Mitarbeiterzahl: bei geschäftsmäßiger Verarbeitung zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Markt-/Meinungsforschung

Intern oder extern: Der DSB kann ein Beschäftigter oder ein externer Dienstleister sein (Art. 37 Abs. 6 DSGVO).

Schutz des DSB: Weisungsfreiheit bei Ausübung der Aufgaben, Abberufungs- und Kündigungsschutz (Paragraph 6 Abs. 4 BDSG - nur außerordentliche Kündigung möglich, nachwirkender Schutz von 1 Jahr), Benachteiligungsverbot, direkter Bericht an die höchste Leitungsebene (Art. 38 Abs. 3 DSGVO).

Aufgaben (Art. 39 DSGVO): Unterrichtung und Beratung, Überwachung der Compliance einschließlich Schulung, Beratung bei DSFA, Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, Anlaufstelle. Die Verantwortung für die DSGVO-Einhaltung liegt beim Verantwortlichen, nicht beim DSB.

Kontaktdaten: Müßen veröffentlicht und der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).

Quellen

Art. 37-39 DSGVO, Paragraph 38 BDSG, Paragraph 6 BDSG, EG 97 DSGVO, DSK-Kurzpapier Nr. 12

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